Betriebsentnahmedie Entnahme von betrieblichen Gegenständen, vor allem Geldmitteln für private Zwecke. Sie ist als Einkommen zu versteuern, in dem sie dem Betriebsvermögen hinzuzurechnen ist (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
Weitere Begriffe : Doppelstufiges Rechtsetzungsverfahren | Erklärung der Menschenrechte | Kombinationsprinzip |
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