Betriebsgefährdung

Wer die Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs durch Eingriffe beeinträchtigt und dadurch Leib und Leben eines anderen oder erhebliche Sachwerte gefährdet, wird wegen B.
mit 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 315 StGB). Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren ist zu bestrafen, wer die Sicherheit als Führer durch Fahruntauglichkeit oder grob pflichtwidriges Verhalten beeinträchtigt und dadurch eine erhebliche Gefahr hervorruft (§ 315 a StGB).

(Bahn-, Schiffs-, Luftverkehr) Transportgefährdung.




Vorheriger Fachbegriff: Betriebsferien | Nächster Fachbegriff: Betriebsgefahr


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen