Beweislastumkehrheißt, daß das NichtVorliegen einer anspruchsbegründenden Tatsache im Prozeß vom Anspruchsgegner, also regelmäßig vom Beklagten bewiesen werden muß. Die Umkehrung der Beweislast ist teilweise bereits im Gesetz angeordnet, so z.B. in den §§ 282, 285 BGB, wonach der Schuldner sein fehlendes Verschulden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist eine B. von der Rspr. insbesondere in zwei Fällen anerkannt: Zum einen sanktioniert der BGH auf diese Weise Fälle der vorsätzlichen und fahrlässigen Beweisvereitelung durch die an sich nicht beweisbelastete Partei, da die ZPO außer in § 444 ZPO zu diesem Problem keine Regelung enthält. Zum anderen findet eine B. in der Produzentenhaftung nach § 823 I BGB statt, da hier der Geschädigte regelmäßig schutzlos gestellt wäre, wenn er das Verschulden des Herstellers beweisen müßte.
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