ist die schriftliche Erklärung, durch die das Bezugs- oder Umtauschrecht (Wandelschuldverschreibung) nach § 198 AktG ausgeübt wird. Die B. hat die gleiche Wirkung wie eine Zeichnungserklärung (Zeichnungsschein). Auf Grund der B. wird die Bezugsaktie ausgegeben.