BlindenwarenNach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. 4. 1965 (BGBl. I 311) m. Änd. durften unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde an öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus nur diejenigen B. und Zusatzwaren vertrieben werden, die durch die DVO vom 11. 8. 1965 (BGBl. I 807) m. Änd. zugelassen waren. Beide Vorschriften sind außer Kraft getreten (G v. 7. 9. 2007, BGBl. I 2246). Für den Vertrieb von B. gibt es keine speziellen Regelungen mehr. Die Anerkennung als Blindenwerkstätte erfolgt nach §§ 142 f. SGB IX.
Weitere Begriffe : Ausweichen im Straßenverkehr | Dienstvorgesetzter | Verwaltungspraxis |
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