Brautkindist das von Verlobten gezeugte Kind. Es ist nichtehelich, kann aber durch nachfolgende Ehe der Eltern oder durch Ehelicherklärung ehelich werden, §§ 1719 ff. BGB. a. Legitimation.
Weitere Begriffe : Vollstationäre Pflege | Altersgerechte Wohnung | Betroffenheit |
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