Brautkind

ist das von Verlobten gezeugte Kind. Es ist nichtehelich, kann aber durch nachfolgende Ehe der Eltern oder durch Ehelicherklärung ehelich werden, §§ 1719 ff. BGB. a. Legitimation.




Vorheriger Fachbegriff: Brautgeschenke | Nächster Fachbegriff: Brechmittelvergabe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen