Bruchbudenparagraph

Nach § 12 des 1. BundesmieterG waren Bruchbuden von jeder gesetzlichen Mieterhöhung ausgeschlossen; gleiches bestimmten das 2. und 3. BundesmietenG. Bruchbuden waren dabei alle Wohnräume, die den allgemeinen Anforderungen wegen ungenügender Luft- und Lichtzufuhr, Feuchtigkeit, mangelhaften sanitären Verhältnissen u. ä. nicht genügten.




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