Deutsche Staatsangehörigkeitdarf nicht entzogen werden (Art. 16 I 1). Frühere deutsche Staatsangehörige, denen im Dritten Reich die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern (Art. 116 II).
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