Dies interpellat pro homine (der Termin mahnt an Stelle des Menschen) (§ 286 II Nr. 1 BGB) ist die Regel, dass der Verzug (Schuldnerverzug) außer durch Mahnung auch dadurch ein- tritt, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Schuldner nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998
Weitere Begriffe : subjektive Rechtfertigungselemente | Kurzschlusshandlung | Aussage gegen Aussage |
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