Dispositives Recht

ist von den Parteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie abänderbar, abdingbar, d.h. nicht zwingend.

(lat. disponere ordnen), nachgiebiges Recht. Bestimmungen, deren Geltung im Einzelfall durch Vertrag geändert oder beseitigt werden kann.

(nachgiebiges Recht) Recht.

Recht, dispositives Lit.: Tassikas, A., Dispositives Recht und Rechtswahl- freiheit, 2004

= nachgiebiges (abänderliches) Recht; Recht (3).




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