dringende Gefahr
Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut. Sie ist ein Minus gegenüber der erheblichen
Gefahr und setzt entgegen ihrem Wortsinn nicht voraus, dass der Schadenseintritt in zeitlicher Hinsicht unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist, was vom Begriff der gegenwärtigen Gefahr erfasst wird. Allein die Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts entscheidet über die Dringlichkeit der Gefahr.
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