due diligence

(engl.: gebotene Sorgfalt), Bezeichnung im Unternehmenskaufrecht für spezielle kaufvorbereitende Prüfungen eines Unternehmens, das übernommen werden soll (Zielunternehmen). Die Analyse erstreckt sich auf wirtschaftliche, finanzielle, rechtliche und steuerliche Aspekte des Zielunternehmens. Die rechtlichen Konsequenzen der due diligence auf die Rechtsstellung des Käufers sind erst wenig geklärt. Unterlässt ein Käufer die due diligence, so führt dies weder zu einem Verlust der Käuferrechte nach § 442
S. 2 BGB noch zu einem Mitverschulden oder Auf därungsverzicht im Rahmen der c. i. c. Gleiches gilt bei der freiwilligen Durchführung der due diligence. Die Gewährleistungsrechte nach § 442 S.1 BGB entfallen nur bei Kenntniserlangung von einem Mangel.

bezeichnet die Prüfung eines Unternehmens in rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages durch den Käufer. Der aus der US-amerikanischen Transaktionspraxis stammende Begriff bedeutet sinngemäß soviel wie „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“. Das Unternehmen wird dabei in der Praxis von mehreren spezialisierten Beratern des Käufers geprüft. Gewährleistungsrechte des Käufers wegen eines Mangels des Unternehmens sind ausgeschlossen, wenn er bei Durchführung der d. d. den Mangel erkannt hat (§ 442 I 1 BGB). Bei grob fahrlässiger Unkenntnis können Gewährleistungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 442 I 2 BGB).




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