Eheähnliches Zusammenleben

Obwohl immer mehr Paare «ohne Trauschein» zusammenleben, fehlt es bisher (außer im Bereich der Sozialhilfe, §122 BSHG) an jeglicher gesetzlichen Regelung der sich hieraus ergebenden Rechtsfragen. Dagegen gibt es eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, die jedoch in vielen Fällen voneinander abweichen. Man kann daher vorerst nur sagen, daß jeder Partner, der mit einem anderen zusammenlebt, ohne mit ihm verheiratet zu sein, dies auf eigenes Risiko tut. Er hat allein für seinen Unterhalt zu sorgen und darf im Falle einer Trennung nur das für sich behalten, was ihm nachweislich gehört. Niemand hat Anspruch darauf, daß er einen Ausgleich vom anderen erhält, wenn er diesen allein unterhalten hat. Will man dies alles vermeiden, muß man mit dem Partner Verträge darüber abschließen, wie die Verhältnisse im Falle einer Trennung geregelt werden sollen.




Vorheriger Fachbegriff: Eheähnliches Verhältnis | Nächster Fachbegriff: Eheanbahnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen