Ehrenrechtist das mit besonderer persönlicher Wertschätzung verbundene Recht (z.B. Wahlrecht). § 45 StGB lässt eine eingeschränkte Aberkennung bzw. einen Verlust von Rechten (Amtsfähigkeit, Wählbarkeit, Stimmrecht) als Folge einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu.
Weitere Begriffe : Dienststrafhof | Fahruntüchtigkeitsklausel | Wertschuld |
MMnews
|