Eidesverweigerungsrecht

Recht zur Verweigerung der Eidesleistung. Ein E. haben im Strafprozess Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen besitzen (insbes. Verlobter, Ehegatte, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandter oder verschwägerter Angehöriger des Beschuldigten), §§ 63, 52 StPO.




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