Eindringen

Hausfriedensbruch.

(§ 176a I Nr. 1 StGB) ist sowohl das E. in den Körper des Opfers wie auch das E. in den Körper des Täters.




Vorheriger Fachbegriff: Einbruchswerkzeug | Nächster Fachbegriff: Eindringen in Wohnungen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen