Einprozentregel, Umsatzsteuer: Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der außerunternehmerischen Verwendung eines Fahrzeugs nach der sog. „Einprozentregelung” des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (Wert der Nutzungsentnahme pro Monat = ein Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung), kann er diesen Wert auch für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a S.1 Nr. 1 i. V m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verwenden.
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