EinreisefreimengenRegelt welche Waren als Reisemitbringsel frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können (§ 1 I 3 ZollVG). Dazu gehören u. a.: 200 Zigaretten, 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol, 16 Liter Bier. Die Freigrenze für aus Drittländern auf dem Flug oder Seeweg mitgebrachte Reisemitbringsel stieg ab 1. 12. 2008 auf 430 EUR. Auf anderen Verkehrswegen beträgt die Freigrenze 300 EUR. Der bis zu diesem Zeitpunkt gültige einheitliche Betrag von 175 EUR gilt nur noch für Reisende unter 15 Jahren. Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen, wenn die Waren durch ihre Beschaffenheit oder Menge Anlass zu der Annahme geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Vgl. Einreisefreimengen-VO v. 24. 11. 2008 (BGBl. I 2235; berichtigt I 2009, 403).
Weitere Begriffe : Verlängerungsfiktion | Ehemündigkeit | gemeinschaftliches Testament |
MMnews
|