Einzelhaft

von anderen Gefangenen abgesonderte Unterbringung eines Häftlings. Freiheitsstrafe darf in E. vollzogen werden, wenn das Verhalten des Gefangenen dies erfordert. Ohne seine Zustimmungdarf sie nicht über 3 Jahre dauern, § 21 Abs. 2 StGB.

Unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen von den übrigen Häftlingen. Sie ist im Falle einer Disziplinarmaßnahme nach dem StVollzG bis zu vier Wochen zulässig (§ 103 Abs. 1 Nr. 5 StVollzG), als Sicherungsmaßnahme kann sie hier auch über die Dauer von drei Monaten hinausgehen (§ 89 Abs. 2 StVollzG). Wegen der Eingriffsintensität muss die Durchführung der Einzelhaft unerlässlich sein.

(Trennung von anderen Gefangenen) Untersuchungshaft (3), Strafvollzug (2).




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