Eisenbahn-Bau- und BetriebsordnungDie EBO v. 8. 5. 1967 (BGBl. II 1563) m. Änd. gilt für jede regelspurige Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs (Bundesbahn, nicht-bundeseigene Eisenbahnen) und regelt in eingehenden technischen Vorschriften die Beschaffenheit der Bahnanlagen (§§ 4-17), der Fahrzeuge (§§ 18-33) sowie den Bahnbetrieb (§§ 34-46). Die VO enthält ferner Vorschriften über die Anforderungen an das Betriebspersonal (§§ 47-54) sowie Regelungen über die Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen, z. B. das Verbot des Betretens und Überquerens von Bahnanlagen auf freier Strecke (§§ 55-64 a). S. ferner die Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Ordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) v. 25. 2. 1972 (BGBl. I 269) m. Änd. Auf Fernverkehrsnetze finden insbes. die Transeuropäische-Eisenbahn-InteroperabilitätsVO (Interoperabilität) und die Eisenbahn-SicherheitsVO v. 5. 7. 2007 (BGBl. I 1318) m. Änd. Anwendung.
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