Ekelerregende Krankheiten

oder eine schwere ansteckende Krankheit sind Scheidungsgründe, wenn Heilung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Die Ehescheidung kann jedoch dann nicht verlangt werden, wenn die Auflösung der Ehe den kranken Teil nach den Umständen (Dauer der Ehe, Alter, Anlass der Erkrankung) aussergewöhnlich hart treffen würde, §§ 46, 47 EheG.




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