Elektrosmog durch technische Geräte und Anlagen verursachte elektromagnetische Strahlung (z. B. Hochspannungsleitungen, Mobilfunkanlagen). Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. d. BImSchG gilt die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16.12. 1996 (BGBl. I S. 1966), in der frequenzabhängige Grenzwerte normiert sind. Im Übrigen gilt das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18.9. 1998 (BGBl. I S. 2882). Bei Mobilfunkanlagen bestätigt die Bundesnetzagentur die Unschädlichkeit mit einer „Standortbescheinigung”. Standortbescheinigte Anlagen sind i. d. R. gerichtlich nicht wg. der Strahlenbelastung angreifbar.
Weitere Begriffe : Nachversicherung | Interzonales Recht | Hochseefischerei |
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