Entziehungsanstalt
Einrichtung zur Behandlung Alkohol- und Drogensüchtiger. Die Unterbringung in einer E. ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und setzt einen Hang zum Rauschmittelmißbrauch, eine damit zusammenhängende rechtswidrige Tat und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten voraus.
ist eine Einrichtung zur Behandlung Süchtiger (Alkohol-od. Rauschgiftsüchtiger). Einweisung durch Gericht nach § 42c StGB möglich, wenn Täter das Rauschmittel gewohnheitsmässig im Übermass zu sich nimmt u. wegen eines in diesem Zustand begangenen Verbrechens od. Vergehens zu Strafe verurteilt wird.
ist die ärztlich geleitete, auf das Ziel der Befreiung von dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (z.B. Haschisch) im Übermaß zu sich zu nehmen, gerichtete Einrichtung. Die Unterbringung in einer E. ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§61 Nr. 2 StGB). Sie setzt den Hang zum Rauschmittelmissbrauch, eine damit zusammenhängende rechtswidrige Tat und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten voraus. Lit.: Metrikat, /., Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 2002
Ärztlich geleitete Einrichtung, die den Hang zur Einnahme eines Übermaßes von berauschenden Mitteln zu heilen versucht. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar. Um in eine entsprechende Anstalt eingewiesen zu werden ist ein Hang zum Rauschmittelmissbrauch, eine damit zusammenhängende rechtswidrige Tat sowie die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten erforderlich.
Anstaltsunterbringung, Maßregeln der Besserung und Sicherung (2).
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