Erhaltungssatzung

Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan (Bauleitplan) oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart oder der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder bei Umstrukturierungen der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Einzelheiten in §§ 172 ff. des Baugesetzbuches. Die Verfassungsmäßigkeit von § 172 BauGB wird vom BVerfG bejaht (NVwZ 1987, 879). Voraussetzung für den Erlass einer E. ist nicht, dass die Bevölkerung im Geltungsbereich in ihrer Zusammensetzung Besonderheiten gegenüber anderen Wohngebieten aufweist. Von den Gemeinden wird die E. auch eingesetzt, wenn wegen baulicher Aufwertung eines Gebiets die Gefahr der Verdrängung von einkommensschwächeren Bewohnern und damit einer Strukturänderung der derzeitigen Wohnbevölkerung besteht (vgl. BayVGH BayVBl. 1995, 372).




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