exceptio ex iure tertii

= Einrede aus dem Recht eines Dritten. Eine solche Einrede (z. B. Zurückbehaltungsrecht) ist grundsätzlich unzulässig, wenn dem Schuldner nicht ausnahmsweise die Geltendmachung des Gegenrechts eines Dritten kraft Vereinbarung oder Gesetzes gestattet ist.




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