Falschlieferung ist die Leistung eines anderen Gegenstandes ([lat.] aliud) als des geschuldeten Gegenstandes. Sie ist grundsätzlich keine Leistung, sondern nur ein Leistungsversuch. Es gelten die Regeln über die Nichterfüllung, nicht dagegen die Regeln über die Sachmängelhaftung (anders teilweise im Handelsrecht). Lit.: Reinicke, D./Tiedtke, K., Kaufrecht, 7. A. 2004; Lettl, T., Die Falschlieferung, JuS 2002, 866; Musielak, H. , Die Falschlieferung, NJW 2003, 89
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