Im Arbeitsrecht : Findet der AN im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine Sache, so stehen die Finderrechte - Finderlohn usw. - dem AG zu (BGH 8, 130; EzA 1 zu § 965 BGB; teilw. a. A. BGH AP 1 zu § 984 BGB = NJW 88, 1204).
Vorheriger Fachbegriff: Finderlohn | Nächster Fachbegriff: Fingerabdruck
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Ausbildungsfreibetrag | Stufenbau der Rechtsordnung | Alwegbahn
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews