Garantiehaftungist die Haftung eines Schuldners für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs unabhängig von einem Verschulden oder dem Vorliegen eines Gefährdungstatbestands. Sie entsteht durch (selbständigen oder unselbständigen) Garantievertrag oder aufgrund Gesetzes. Fälle gesetzlich geregelter G. sind die §§437, 463 S.1, 480II, 538 I 1.Alt. BGB.
Weitere Begriffe : Teilfrachtführer | Auflösungsantrag | Kernbeschränkungen |
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