GattungswarenschuldWird bei einem Handelsgeschäft eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten; § 360 Handelsgesetzbuch. Für die Frage, ob das gelieferte Gut diesen Anforderungen entspricht, ist die Verkehrsanschauung am Erfüllungsort massgebend.
Weitere Begriffe : verbindliche Zusage | Praktikant | Eidesgleiche Bekräftigung |
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