Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Nach dem G. i. d. F. v. 28. 1. 1988 (BGBl. I 100) m. Änd. gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Die Länder können damit zahlreiche Vorhaben im gemeindlichen Bereich fördern, z. B. örtlichen Straßenbau und -ausbau, Verkehrswege von Straßen-, Hoch- und Untergrundbahnen (auch Bahnen besonderer Bauart) sowie sonstige Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs (etwa Park + Ride-Plätze). Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60% der Kosten. Das Gesetz regelt ferner die Aufstellung von Programmen sowie Zweckbindung und Verteilung der Mittel.




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