GesamtausgabeHat der Verfasser eines Werks der Literatur oder Tonkunst einem Verleger das Verlagsrecht übertragen, so kann er das Werk nach 20 Jahren desungeachtet für eine Ausgabe vervielfältigen und verbreiten lassen, die nur Werke dieses Verfassers enthält und ein abgerundetes Bild seines Schaffens vermitteln soll (§ 2 III VerlG).
Weitere Begriffe : Vorverhandlungen | verfassungsmäßiger Vertreter | Steuerermittlungsverfahren |
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