Gewährzeichen

Warenzeichenrecht. Nach § 4 Abs.
II WZG dürfen Zeichen, die ein für die betreffende Warengattung eingeführtes Prüf-oder Gewährzeichen enthalten, nicht als Warenzeichen in die Warenzeichenrolle eingetragen werden, ausser wenn der Anmelder zugleich Inhaber des Prüf- oder Gewährzeichens ist. Wer unbefugt amtliche Prüf- und Gewährzeichen benutzt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 EUR oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft, § 27 WZG. Warenzeichen.




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