GKV-WSG

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. 3. 2007, BGBl. I 2007, 378. Die auch als Gesundheitsreform 2007 bezeichnete Neuregelung ändert wesentliche Grundstrukturen sowohl der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung. Hervorzuheben ist die Versicherungspflicht für jedermann ab April 2007, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V n.E, wobei auch bisher Nichtversicherte gesetzlich verpflichtet werden, jedenfalls einer privaten Krankenkasse beizutreten, durch Verträge im Rahmen des Basistarif nach § 12 a VAG n.E Zudem exisitert ab 2009 ein Gesundheitsfonds, der als Sondervermögen nach § 271 SGB V n.E alle Krankenkassenbeiträge und Bundeszuschüsse aufnimmt und aus dem dann die Krankenkassen ihre Geldmittel zugewiesen erhalten. Die Einheitsbeiträge der Versicherten werden durch kassenspezifische Zusatzbeiträge aufgestockt, die Zuweisungen an die Krankenkassen durch risikobezogene Elemente wie besondere Krankheitshäufigkeit der jeweiligen Versicherten etc. modifiziert, §§ 242, 266 SGB V n.F.




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