Grad der Schädigungsfolge

(GdS): durch das Gesetz u. a. zur Änderung des BVG vom 20. 12. 2007, BGBl. I 2007, 2904, neu eingeführte Bezeichnung für das Ausmaß von Schädigungsfolgen im gesamten sozialen Entschädigungsrecht. Die Neuformulierung in § 30 Abs. 1 BVG löst damit den tradierten Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab. Mit der Neuformulierung ist bezweckt, aus sich heraus das Kausalitätserfordernis zwischen der Schädigung und dem zu entschädigenden Gesundheitszustand deutlich zu machen.




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