HandwerkerleistungenDie Inanspruchnahme von H., für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2005 erbracht wurden, ist begünstigt (§ 35 a II EStG). Auf Antrag des Stpfl. vermindert sich die Einkommensteuer um 20 v. H. der angefallenen Aufwendungen. Der Abzug war bis 31. 12. 2008 auf 600 EUR begrenzt und stieg ab 2009 auf 1200 EUR, was tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 6000 EUR entspricht. Die Regelung erfasst die Arbeitskosten des Handwerkers einschließlich Umsatzsteuer. Nicht begünstigt sind die Materialkosten. Es kommt nicht darauf an, ob der Stpfl. Eigentümer oder Mieter des Hauses, Wohnung oder Grundstück ist. Die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen für Handwerkerleistungen entsprechen den Regeln für die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen. Beide Tatbestände können nebeneinander geltend gemacht werden.
Weitere Begriffe : Ursächlichkeit | Vernehmungsmethode, verbotene | Pfandrecht an Rechten |
MMnews
|