Hehler

(§ 259 StGB) ist, wer (vorsätzlich) eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte) Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern (Hehlerei). H. kann nicht sein, wer an der Vortat mitgewirkt hat. Allerdings können Teilnehmer der Vortat H. hinsichtlich der durch andere Teilnehmer erlangten Sachen sein.




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