Hochschuldozent(§§ 48c, 48 d HRG) ist ein in der Regel auf 6 Jahre beamteter, meist habilitierter Hochschullehrer, der nicht Professor ist. Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002
Weitere Begriffe : Sicherungsnehmer | Prozessantrag | Weigerungsklage |
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