Homosexuelle Handlungen,

die ein Mann über 18 Jahren an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder von diesem an sich vornehmen lässt, waren nach der Jugendschutzvorschrift des § 175 StGB strafbar. Sie wurden durch das 29. StrÄndG 1994 heterosexuellen Handlungen gleichgestellt und sind wie diese nur noch unter den weiteren Voraussetzungen der Sexualstraftaten, insbes. des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, strafbar.




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