Häftlingshilfegesetz

, Abk. HHG: Gesetz im sozialen Entschädigungsrecht mit Hilfemaßnahmen für Deutsche, die nach dem Krieg in Ostgebieten aus politischen Gründen in Haft genommen wurden und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz (HHG). Das im August 1955 verabschiedete HHG war die gesetzgeberische Reaktion auf das Eintreffen ehemaliger Häftlinge früherer sowjetischer Internierungslager aus der damaligen sowjetisch besetzten Zone und anderen Gebieten Osteuropas in der Bundesrepublik Deutschland ab Beginn der 1950er-Jahre. Das Gesetz bezweckte nicht nur die Hilfe für Häftlinge, sondern auch die Stärkung insb. der damaligen DDR-Bevölkerung im Widerstand gegen den Kommunismus. Das HHG verweist im § 4 Abs. 1 auf die Entschädigungsregelungen des Bundesversorgungsgesetzes. Entschädigungstatbestand ist die politische Haft mit daraus resultierender Gesundheitsschädigung. Die Leistung war ausgeschlossen, soweit die betroffenen Personen selbst in der DDR bzw. Osteuropa
das dortige politische System unterstützt oder in der Zeit zuvor während des nationalsozialistischen Regimes gegen die Grundsätze von Rechtsstaatlichkeit bzw. Menschlichkeit verstoßen hatten.
Das HHG ist nach der deutschen Wiedervereinigung im Oktober 1990 und dem vorangegangenen Zusammenbruch kommunistischer Regimes in Osteuropa praktisch nicht mehr für neue Entschädigungsfälle zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist auf rehabilitierte Opfer des SED-Unrechtsregimes in der ehemaligen DDR im sozialen Entschädigungsrecht mittlerweile das strafrechtliche Rehabilitationsgesetz und das verwaltungsrechtliche Rehabilitationsgesetz anzuwenden.

Häftlingshilfe.




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