Illegale Staatsgeheimnisse sind keine Staatsgeheimnisse, vielmehr Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung od. unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der BRD gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstossen (§ 93 Abs. 2 StGB). Mitteilung eines solchen Geheimnisses an eine fremde Macht od. an einen ihrer Mittelsmänner wird nach §97a StGB bestraft, wenn die Mitteilung die Gefahr eines schweren Nachteils für die äussere Sicherheit der BRD herbeiführt (Landesverrat).
Weitere Begriffe : Urheberrechtsübertragung | formelle Sozialkontrolle | Teilannahme |
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