Inhabergrundschuld
Siehe auch: Grundschuld
Eine Grundschuld, bei der der Grundschuldbrief nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf den jeweiligen Inhaber des Briefs ausgestellt ist, § 1195 BGB.
Briefgrundschuld, bei welcher der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird (§ 1159 S. 1 BGB). Gern. § 1195 S. 2 BGB finden auf einen solchen Brief die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Anleihe) entsprechende Anwendung.
Grundschuld.
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