Jüdische Gemeinden
1.
Nach jüdischer Religionsauffassung ist die Kultusgemeinde die einzige Trägerin des religiösen Lebens; der Gesamtheit der Gemeindeangehörigen obliegt die Wahrnehmung der religiösen Pflichten. Über der Gemeinde besteht keine hierarchische religiöse Institution; es gibt nur Gemeindeverbände. Der Zentralrat der Juden in Deutschland ist nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen und damit keine religiöse Institution im eigentlichen Sinne.
2.
Zwischen den Ländern und den J. G. gibt es Verträge ähnlich den Kirchenverträgen (z. B. Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern v. 14. 8. 1997, GVBl. 1998, 30). Der Bund schloss am 27. 1. 2003 einen Vertrag mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland (BGBl. I 2003, 1597) über Staatsleistungen an den Zentralrat der Juden.
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