Kausalitätsgegenbeweis
Das Versicherungsrecht sieht an vielen Stellen Vermutungsregelungen über das Ver71171
schulden bzw die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung bestimmter Vertragspflichten des Versicherungsnehmers sowie deren Kausalität für den Eintritt des Versicherungsfalls vor. So z. B. im Rahmen der
* Obliegenheitsverletzungen oder in Zusammenhang mit Regelungen der Gefahrerhöhung. Dem Versicherungsnehmer steht hierbei in bestimmten Situationen die Möglichkeit offen, den Nachweis zu führen, dass entgegen der gesetzlichen Vermutungswirkung sein Fehlverhalten bzw. seine Vertragspflichtverletzung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist und keine Auswirkung für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hat.
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