Kettenarbeitsvertrag ist die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien. Beruht die Befristung nicht auf einem sachlichen Grund, ist sie unwirksam, sofern dadurch, wie zumeist, der Kündigungsschutz objektiv vereitelt wird. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesen Fällen gem. § 140 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Weitere Begriffe : Entladen von Fahrzeugen | Abgabe einer Willenserklärung | Windscheid |
MMnews
|