KettenbriefBei einer K.Aktion zahlt der Empfänger des Briefes i. d. R. einen bestimmten Betrag an den Absender und gibt den Brief sodann unter Streichung einer darauf befindlichen Adresse und Hinzufügung seines Namens an mindestens zwei Personen weiter, die ebenso verfahren sollen. Da sich der Brief damit in Form einer geometrischen Reihe verbreitet, muss der Teilnehmerkreis ständig außerordentlich stark anwachsen, was irgendwann zum Zusammenbruch des Systems führen muss. Das Veranstalten einer privaten K.Aktion ist nicht strafbar (BGHSt. 34, 171) und unterliegt nicht der Lotteriesteuer (BFH BStBl. 1977 II 495).
Weitere Begriffe : Benelux-Staaten | Versichertenälteste | Transportvertrag |
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