KollektivmarkeMarke im Sinne der §§ 97 ff. MarkenG. Kollektivmarken können nur rechtsfähigen Verbänden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zustehen (§ 98 MarkenG). Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften über Marken (§ 97 Abs. 2 MarkenG). Bei der erforderlichen Unterscheidungskraft besteht allerdings die Besonderheit, dass die Kollektivmarke geeignet sein muss, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 97 Abs. 1 MarkenG).
Weitere Begriffe : Arbeitskampfbereitschaft | Kassenwahl | Unterhaltsverzicht |
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