Kommissar([M.] Beauftragter) (z.B. Art. 84 III 2 GG) ist der Beauftragte, der notfalls zur Verwirklichung von Aufsichtsbefugnissen eingesetzt werden kann.
Weitere Begriffe : Zivilprozessrecht | Wechselbürgschaft | Überziehungskredit (Dispositionskredit) |
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