Kommorientenvermutung(§11 VerschG) ist die bei Unklarheit über die Reihenfolge des Versterbens mehrerer zusammen versterbender Menschen eintretende Vermutung, dass sie gleichzeitig verstorben sind. Demnach kann keiner von ihnen den anderen beerben. Die Vermutung kann widerlegt werden. Lit.: Wehling, J., Kritische Betrachtung der Kommo- rientenvermutungen, 1934
Weitere Begriffe : Sühnetermin | Gesetzliche Beweisregeln | Tarifvertragsrecht |
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