Komplementäresind diejenigen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, deren Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nicht beschränkt ist. Der K. haftet wie ein Gesellschafter einer oHG gemäß §§16111, 128 HGB persönlich, unmittelbar, primär und gesamtschuldnerisch.
Weitere Begriffe : Verschulden bei Vertragsschluss | Konkurrenzklausel | Deckungsrückstellung |
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