Konkrete Betrachtungsweise im Strafrecht

Sie geht (im Gegensatz zur abstrakten B.) von der Strafe aus, die der Täter im Einzelfall verwirkt hat; z. B. ist bei Tateinheit (Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Handlung, § 52 StGB) das Strafgesetz anzuwenden, nach dem der Täter im konkreten Fall die schwerste Strafe verwirkt hat. Straferhöhung oder -milderung (bes. schwerer Fall, minder schwerer Fall) sind also zu berücksichtigen.




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